Rapper bekommen Recht

Egal was Jay-Z macht, der Mann hat einfach immer Recht. Nachdem der Baseballspieler DavidBig PapiOrtiz von den Boston Red Sox, seinerzeit auf die Idee kam, einen seiner Nachtclubs in der Dominikanischen Republik „Forty-Forty“ zu nennen hatte er sofort eine Klage von Sean Carter dem Jiggaman am Hals (wir berichteten).
Dieser betreibt, wie jedermann wissen sollte, eine Nachtclubkette in den USA mit dem Namen „40/40“ und sah durch die ähnliche Namensgebung des dominikanischen Clubs seine Markenrechte in Gefahr. Jay Hova verklagte Ortiz daraufhin auf fünf Millionen Dollar Schadenersatz und war bereit, die Angelegenheit vor Gericht auszufechten, während die Anwälte des Sportlers um Schlichtung bemüht waren.Nachdem diese Anfang März allerdings noch meinten, dass Jay-Z absolut überzogene Forderungen habe, um den Streit beizulegen, sieht es nun so aus, als hätten sich die beiden Parteien geeinigt.
So berichtete die New York Daily News, dass man sich in den Grundzügen auf  eine außergerichtliche Einigung verständigen konnte und Peter Raymond, der Anwalt von Sean Carter, sprach davon, dass man die Eckpunkte geklärt habe und nur noch auf die Schriftform warte: „The case has been settled in principle. We have agreed on the outlines of a settlement and need to reduce it to writing.

Wie viel Geld letztendlich Big Papi für diese Schlichtung abdrücken musste, darüber bewahrten beide Seiten allerdings Stillschweigen.

Ebenfalls Recht bekamen Timbaland und Game, wenn auch auf etwas ungewöhnlichem Wege.
Die beiden amerikanischen Hip Hop Künstler hatten im Jahr 2005 Teile des Stücks “Baghor Mein Bahar Hai” aus einem indischen Bollywood-Film von 1967 gesamplet, ohne die Erlaubnis hierfür eingeholt zu haben. “Put You On The Game” enthielt ein musikalisches Motiv des oben genannten Stückes, worauf die indische Filmfirma Saregama India Ltd. die Herren Game und Timbo sowie die Firmen Aftermath und Interscope verklagte.

Nun befand ein Gericht in Florida, das für diese Art von Eingaben zuständig ist, dass oben genannte Produktionsfirma allerdings gar nicht das Recht habe, eine solche Klage zu führen. Eine Eigenart im indischen Urheberrecht sieht nämlich vor, dass neben dem Publisher noch zwei weitere Urheberrechtsbesitzer auftreten müssen, um einen solchen Anspruch geltend zu machen. Da es sich aber bei den meisten Stücken in den indischen Filmen um lizenzierte Auftragsarbeiten handelt, gibt es einen solchen zweiten Urheber in den meisten Fällen nicht, so auch bei “Baghor Mein Bahar Hai”.

Aus diesem Grund sei es vollkommen egal, ob Timbaland die Erlaubnis zum Samplen gehabt hätte oder nicht. Saregama hätte die Klage nicht führen dürfen und aus diesem Grund wurde diese dann auch abgewiesen.
Allerdings wurde dem Kläger eingeräumt, gegen das Urteil  Berufung einzulegen.