Die Gema verlangt, das der Filehoster die Verbreitung von illegalen Links im Internet überwacht
und löscht, sollten diese zu urheberrechtlich geschützten Dateien führen. Die deutsch-schweizerische Geschäftsstelle von Rapidshare kontert, ihr Geschäftsmodell sei völlig legal, da die Dateien zwar hochgeladen werden könnten, aber dadurch noch längst nicht für alle User öffentlich zugänglich sind. "Die Kunden müssten erst auf einschlägige Szene-Seiten ihre Links veröffentlichen, um Urheberrechte zu verletzen."
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte kürzlich, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht zu einer verstärkten Prüfpflicht führe. Es beinhalte aber, "strukturell (…) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache." Sollte Rapidshare jedoch Kenntnis von illegalen Inhalten auf seiner Seite besitzen, so ist das Unternehmen verpflichtet, sofort zu handeln um zur Vermeidung von Rechtsverletzungen beizutragen.
Rapidshare sieht einen Erfolg im Urteil des Oberlandesgericht, da dieses das Geschäftsmodell des Sharehoster nicht mehr grundsätzlich als illegal ansehe.Auch gab das OLG zu, das die Dateien erst dann öffentlich zugänglich und damit illegal sind, wenn die Links durch die User im Internet veröffentlicht würden.
Ebenso verbucht jedoch auch die Gema das Urteil als Sieg, da Rapidshare gezwungen wird, bessere Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung illegaler Inhalte zu verhindern. "Die bislang getroffenen Maßnahmen von Rapidshare sind unzureichend", so die Gema.
Das OLG Hamburg hat eine Revision zugelassen. Sollte die Gema den Rechtsstreit gewinnen, könnte es dazu führen, das der Filehoster gewzungen ist, das gesamte Internet auf die Verbreitung von Links zu illegalen Inhalten zu durchsuchen und diese zu löschen… eine schier unlösbare Aufgabe, die vermutlich das Aus für Rapidshare bedeutete.