Freispruch für Hassrapper

Sichtliche Erleichterung bei den Angeklagten – Enttäuschung bei der Staatsanwaltschaft. Heute morgen fand vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten der Prozess gegen die gerne als "Hassrapper" bezeichneten Musiker Schwartz, Dr. Jekyll und Blokkmonsta statt, sowie den Chef des Untergrundvertriebs Distributionz.
Vorgeworfen wurde den Angeklagten, sie hätten in ihren Texten gegen die Paragraphen 130, Volksverhetzung sowie 131, Gewaltdarstellung des Strafgesetzbuches verstoßen.
Nachdem schon am letzten Freitag die Plädoyers verlesen wurden, wurde heute das Urteil verkündet und lautete: Freispruch in allen Punkten.
 
Das Gericht erkannte zwar die Geschmacklosigkeit mancher Texte und missbilligte auch ausdrücklich Zeilen wie jene, in der die Künstler fordern, dass ein Penner aus der U-Bahn "entfernt“ werden solle, erkannte aber trotzdem darauf, dass man dies im "Meinungskampf“ sagen dürfe.
Auch hob das Gericht hervor, dass es sich im Sinne "der Freiheit der Kunst“ bei den beanstandeten Gewaltdarstellungen um solche handelt, die im Rahmen von Kunstwerken eben möglich sein müssen und dürfen.

Ausdrücklich bezog sich der vorsitzende Richter Pohlmann auf ältere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen, wie zum Beispiel auf den Film Nekromantik II, in der eine zweieinhalbminütige Tötungsszene zu sehen war und die schlussendlich auch im Rahmen der Kunstfreiheit geduldet wurde.

Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf jene oben bereits beschriebene Textpassage mit dem Penner in der U-Bahn, zumal hier die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand der Volksverhetzung erkannt haben will. Den zuständigen Ermittlungsbehörden scheint hier allerdings ein Hörfehler unterlaufen zu sein, denn begründet wurde die Anklage damit, dass es im Text heißen würde: "Ich hör in der Tasche mein Messer: Schalt ich diesen Penner aus, damit tust Du uns was Gutes.
In Wahrheit lautet die entsprechende Passage allerdings: "Ich hör in der Tasche mein Messer: Scheiß auf diese Penner-Atzen, damit tust Du uns was Gutes“, weswegen Richter Pohlmann hier den Tatbestand der Volksverhetzung als nicht gegeben ansah, obwohl er, wie oben bereits erwähnt, den Text ausdrücklich "nicht billigte“.