Blokkmonsta: Indizierung von „Jäger und Sammler“ abgelehnt

Blokkmonstas Video „Jäger und Sammler“ wird nicht indiziert. Das hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien beschlossen. Den Antrag auf Indizierung des besagten Kurzfilms hatte die Kommission für Jugendmedienschutz aus München gestellt. Er wurde aber von der Mehrheit des BPjM-Gremiums abgelehnt.

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung der BPjM, die rap.de vorliegt, die Schwelle zur Jugendgefährdung sei nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit des Gremiums nicht überschritten worden. Es fände keine derart detaillierte Darstellung von Gewalt statt, dass sie als „selbstzweckhaft“ eingestuft werden könne.

Weiter heißt es: „Der Clip enthält Elemente von Verfremdungen, die auf der Farbgestaltung beruhen und daher einen Bezug zu realem Gewaltgeschehen nicht unmittelbar entstehen lassen. Dasselbe gilt für die Texte, die Bezug auf Roboter-Filmgestalten (Predator, Terminator) nehmen und damit ebenfalls eine Distanzierung zu realem Geschehen ermöglichen. 

Der Interpret beschreibt sich selbst als Robo-zum-Blokk und nimmt auch damit Bezug zu einer bekannten Filmgestalt, Robocop, was wiederum den Realitätsbezug abmildert.

Auch den Vorwurf des Nahelegens der Selbstjustiz als einzige Form zur Herstellung von Gerechtigkeit sah das Gremium nicht als berechtigt an. Der Tatbestand werde nicht eindeutig erfüllt.

„Nahelegen“ beinhaltet nach der Spruchpraxis der Gremien, dass Selbstjustiz befürwortet (…) und in einer solchen Weise dargestellt wird, dass Selbstjustiz als unbedingt gerechtfertig eingestuft wird und dass diese Handlungsweise eindeutig zum Erfolg führt auch für den Handelnden. Letzteres ist hier gerade nicht erfüllt, weil der Protagonist (…) im letzten „Shoot-Out“ scheinbar stirbt.

Das Gremium versäumt es nicht, in seiner Entscheidung hervorzuheben, dass es sich bei dieser um einen Grenzfall handelt. Aufgrund des regelmäßigen Austausches zwischen KJM und BPjM seien in den letzten zehn Jahren lediglich zwei Anträge der KJM abgelehnt worden.

Eine Indizierung wegen Jugendgefährdung ist somit erstmal vom Tisch. Wie die BPjM anmerkt, könnte die KJM aber über eine mögliche „Jugendbeeinträchtigung“ entscheiden. Das liege in deren Zuständigkeit. Als jugendbeeinträchtigend eingstufte Medien werden nicht indiziert, sondern der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) vorgelegt und für bestimmte Altergruppen freigegeben. Zudem sei gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln möglich. Ob die KJM von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist bisher nicht bekannt.