Der Bundesgerichtshof hat am 8. Januar 2014 ein Grundsatzurteil zu Verantwortungsfragen in Sachen Filesharing gefällt. Dabei schränkten die Karlsruher Richter die Haftung von Eltern bei der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über einen familiären Onlinezugang weiter ein. Der 1. Zivilsenat des GBH eintschied, dass „der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht„.
Konkret geht das Urteil auf einen Fall vom Juni 2006 zurück, in welchem der Stiefvater (selber Polizeibeamter mit Spezialgebiet Internetkriminalität) eines 20-jährigen für das Runterladen und Anbieten von 3.749 Songs auf der Plattform Bearshare, zu einer Geldstrafe von 2.841 Euro verurteilt wurde.
Der BGH hob dieses Urteil nun auf, wies die Klage ab und verwies in seiner Mitteilung dazu auf das Prinzip der Eigenverantwortung: „Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen“, heißt es aus Karlsruhe.
Schon zuvor, im November 2012, hatte der BGH die Haftung von Eltern eingeschränkt, damals allerdings ging es nur um minderjährige Kinder. Der Bundesverband Musikindustrie mahnte bereits damals an, dass dieser Fall nicht als ein Freifahrtschein für betroffene Eltern dienen dürfe.