Neuer GEMA-Tarif für DJs

Es handelt sich nicht um einen Aprilscherz: Seit dem 1. April 2013 gibt es in Deutschland einen neuen GEMA-DJ-Tarif. Dieser sieht vor, dass DJs für jeden vervielfältigten, für die öffentliche Wiedergabe bestimmten Song auf ihrem Laptop o.ä. 13 Cent an die GEMA zu entrichten haben. Einmal im Jahr soll der DJ für sämtliche Werke, die öffentlich aufgelegt werden könnten, zur Kasse gebeten werden.

musikmarkt.de rechnet ein Beispiel vor: Bei 500 Titeln müssten jährlich 65 Euro an die GEMA entrichtet werden. Wie die GEMA das Ganze kontrollieren will, ist allerdings unklar.

Bisher zahlten Diskotheken und Musikkneipen Betreiber für das Abspielen von Musik einen sogenannten Laptop-Zuschlag. Die Bundesvereinigung für Musikveranstalter hatte sich gegen diese Abrechnungsweise gewehrt, mit dem Argument, dass die Veranstalter gar nicht einsähen, für Vervielfältigungen zu bezahlen, die sie selber nicht vorgenommen hätten.

Der Vorstand der GEMA gab dieser Beschwerde nach und rechtfertigt den kommenden GEMA-DJ Tarif mit der Tatsache, dass die DJs bisher im Windschatten der Discotehekenbetreiber mitgesegelt seien. „Das Gesetz bzw. der Tarif sieht vor, dass derjenige, der eine Vervielfältigung vornimmt, auch die Rechte dafür erwerben muss“, so Jürgen Baier, Inkassobeaftragter des GEMA– Vorstands.

Auch der Medienanwalt Stephan Benn findet den Tarif laut musikmarkt.de gerechtfertigt: „Wenn ein DJ für 13 Cent einen Track lizenziert, steht das in einem ganz anderen Verhältnis, als wenn ein Club pauschal ein paar tausend Euro pro Jahr für die Vervielfältigung zahlt.

Was aber laut Benn problematisch werden könnte, ist die Regelung im Falle eines Verlusts eines Laptops. Der DJ-Tarif sieht bei Verlust eine Pauschale von 125 Euro oder 13 Cent pro Song vor. Benn bezweifelt jedoch, dass dieser Anspruch vor Gericht bestehen kann. Theoretisch müsse der DJ, der seine Tracks verloren hat und diese von einem Backup neu beziehen will, erneut zahlen, da es sich hier per Definition um eine Verviefältigung handle. Andersherum würde bei einem Song, der aus dem Internet gekauft, auf das Abspielgerät geladen und dort direkt abgespielt wird, kein zu zahlender Betrag fällig werden, da es sich eben nicht um eine Vervielfältigung handele.

Einen Überblick über den GEMA DJ- Tarif findet sich auf musimarkt.de.