Widerspruch gegen den neuen GEMA-Tarif für DJs

Der Bundesverband der Musikspielstätten fordert die Aussetzung des neuen GEMA-Tarifs für DJs. Seit dem 1. April ist der neue DJ-Tarif der GEMA in Deutschland rechtens. Wie rap.de bereits berichtete, hat der neue Tarif den alten Laptopzuschlag abgelöst und bittet die DJs ein mal im Jahr, mit einem Betrag von 13 Cent pro abspielbaren Song, der sich auf dem Laptop befindet, zur Kasse. Wie die GEMA das Ganze kontrollieren will, ist noch nicht klar und ein weiterer Grund für die Kritik.

Nun hat die LiveKomm, der Verband der Musikspielstätten in Deutschland e.V., gemeinsam mit dem Eventkultur Rhein-Neckar, dem Verband der Clubbetreiber, Veranstalter und Kulturereignisschaffenden der Metropolregion Rhein-Neckar e. V., eine Stellungnahme zum Thema DJ-Tarif veröffentlicht, in der die fehlende rechtliche Grundlage des Beschlusses kritisiert und die Aussetzung gefordert wird.

Desweiteren rufen die Verantwortlichen zur Teilnahme an einer Umfrage auf, damit eine umfangreiche Datensammlung, über die Handlungsmuster von DJs und deren Aufführungspraxis in Clubs und Diskotheken skizziert werden kann. Umfrage Initiator Felix Grädler, 1 Vorsitzender von EventKultur Rhein-Neckar findet, dass sich an „dieser Erhebung möglichst viele DJs beteiligen sollten, um die digitalisierte Realität der Musikpraxis abbilden und analysieren zu können.“ Um diesem Prozess die nötige Zeit einzuräumen, würde somit die Aussetzung dieses Tarifs und der großen Tarifreform gefordert, bis die Politik unabhängige Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit mit den technischen Veränderungen der Gegenwart vorlegen könne.

Als Bundesverband der Musikspielstätten kritisiert die LiveKomm, die Kurzfristigkeit der Einführung des Tarifs, durch die viele Fragen offen geblieben wären. Außerdem wird die rechtliche Gültigkeit des Beschlusses generell infrage gestellt, denn laut LiveKomm, fehlt dem Gesetz jede Legitimationsgrundlage. „Das aktuelle Vorgehen der GEMA widerspricht der Realität in der modernen, digitalen Welt und katapultiert gegenwärtig alle DJs in Deutschland in eine rechtliche Grauzone“, so Olaf Möller, 1. Vorsitzender der Berliner Clubcommission und politischer Sprecher der LiveKomm.

Ein externes Gutachten der Anwaltskanzlei K&L Gates von 2012 unterstreiche die Kritikpunkt ebenfalls. Die Gutachter unterstützten die  Ansicht der Club-Netzwerke, dass sowohl der ehemalige Laptop-Vervielfältigungszuschlag, als auch der DJ-Tarif „dem Grunde nach für nicht gerechtfertigt“ gelten müsse, zumal es in der Wertschöpfungskette von Musik zu „Doppelvergütungen“ käme.

Dass die LiveKomm den Tarif VR-Ö, der schon seit 2007 existiert, schon seit seiner Einführung weder für rechtens noch für gerechtfertigt hält, hat verschiedene Gründe. Jeder User oder DJ, der einen Musikdownload aus dem Internet tätigt, würde automatisch schon mit der Online -Lizenzgebühr, für die Vervielfältigung an die GEMA zahlen, so die Verantwortlichen. Da das erworbene Stück ebenfalls für den persönlichen Gebrauch sei, gebe es somit keinen rechtlichen Unterschied, zwischen dem Erwerb einer physischen CD im Laden oder einer LP aus dem Netz. Der umstrittende Tarif würde jedoch beim Abspielen in einem Club/Discothek plötzlich damit anfangen, zwischen digitalen und physischen Medien zu unterscheiden. „Benutzt ein User/DJ den Originaltonträger, um diesen live z.B. in einem Club oder einer Diskothek aufzulegen, so erwirbt der Verwerter (= Veranstalter) von der GEMA die Tonträgerwiedergabelizenz. Der DJ bleibt davon unberührt. Führt der User/DJ jedoch von seinem Notebook den legal käuflich erworbenen Track bei der gleichen Veranstaltung auf, fordert die GEMA von ihm mit dem Tarif VR-Ö eine Zusatzlizenz von momentan 0,13 €/Titel. Diese zusätzliche Gebühr ist im digitalen Zeitalter nicht (mehr) legitimiert“, so die Vorsitzenden.

Außerdem zahle der Käufer eines Laptops, im Kaufpreis selbst schon eine implizierte Gebühr, die der Hersteller automatisch an die GEMA abzuführen habe. Die Definition von Verviefältigung, wie ihn die GEMA seit Jahrzehnten benütze, sei in der heutigen medialen Zeit deshalb weder zeitgerecht noch rechtens.